OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2003
9 WF 39/03
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 19 Abs. 5 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1202
OLGReport-Brandenburg 2003, 335
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 221/01

Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach telefonischem Entzug der Prozessvollmacht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 9 WF 39/03

DRsp Nr. 2003/7535

Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach telefonischem Entzug der Prozessvollmacht

1. Zum Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts, nach Einwendung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO, bei telefonischem Entzug der Prozessvollmacht. 2. Wirkung eines fernmündlichen Entzuges auf den Gebührenanspruch

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 3 ; ZPO § 19 Abs. 5 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO auszulegende Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend im Wege der Abhilfe auf Grund der durch den Antragsgegner eingelegten sofortige Beschwerde vom 22. Oktober 2002 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2002 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war statthaft und in zulässiger Art. und Weise eingelegt. Auch in der Sache selbst war sie begründet, da der Antragsgegner im Rahmen der Begründung seiner sofortigen Beschwerde eine nicht gebührenrechtliche Einwendung erhoben hat.