OLG Brandenburg - Beschluß vom 02.01.1995
9 WF 166/94
Normen:
BRAGO § 134 ; EinigungsV Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 lit. f; Rechtsanwaltsgebührenordnung der DDR § 6 Abs. 1 § 7 § 16 § 17 ; Staatsvertrag Anlage I Art. 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 150
JurBüro 1995, 201
OLG-NL 1995, 167
RAnB 1995, 246

Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts in einem im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 noch anhängigen Rechtsstreit

OLG Brandenburg, Beschluß vom 02.01.1995 - Aktenzeichen 9 WF 166/94

DRsp Nr. 1995/10351

Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts in einem im Beitrittsgebiet am 3.10.1990 noch anhängigen Rechtsstreit

»1. Wird nach Anfechtung eines Vergleichs der Rechtsstreit fortgesetzt, so erhält der Rechtsanwalt die bereits verdienten Gebühren nicht noch einmal. Sind aber im Nachverfahren etwa aufgrund einer Änderung des Streitwertes höhere Rechtsanwaltsgebühren entstanden, so sind die nach diesem Gebührenwert sich ergebenden Gebühren erstattbar, soweit sie die entsprechenden Gebühren des Vorverfahrens übersteigen (OLG Hamm, JurBüro 1980, 1027).