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2000
Sonstige
Sonstige
LG
LG Würzburg
LG Würzburg - Beschluss vom 17.10.2000
Qs 370/00
Normen:
BRAGO
§
83
§
91
§
95
;
StPO
§
68b
;
VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrun Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 129
StraFo 2002, 34
StV 2001, 127
Gebührenanspruch des Zeugenbeistands
LG Würzburg,
Beschluss
vom 17.10.2000
- Aktenzeichen Qs 370/00
DRsp Nr. 2004/18460
Gebührenanspruch des Zeugenbeistands
Der Vergütungsanspruch eines anwaltlichen Zeugenbeistandes gegen die Staatskasse bestimmt sich nach §§
83
,
95
BRAGO
und nicht nach §
91
BRAGO
.
Normenkette:
BRAGO
§
83
§
91
§
95
;
StPO
§
68b
;
VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrun Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
AGS 2002, 129
StraFo 2002, 34
StV 2001, 127
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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