LG Berlin - Beschluss vom 24.02.2003
511 Qs 10/03
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4104 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 191

Gebührenanspruch des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren : Darlegungslast für das Tätigwerden - Verbot der reformatio in peius im Kostenbeschwerdeverfahren

LG Berlin, Beschluss vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 511 Qs 10/03

DRsp Nr. 2004/6973

Gebührenanspruch des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren : Darlegungslast für das Tätigwerden - Verbot der reformatio in peius im Kostenbeschwerdeverfahren

1. Wird im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die Erstattung einer Vorverfahrensgebühr gem. § 84 BRAGO geltend gemacht wird, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Mandatsübertragung nachzuweisen. Insofern kommt dem Inhalt der Vollmachtsurkunde erheblicher Indizwert zu. 2. In Kostensachen gilt das Verbot einer reformatio in peius nicht, so dass die zu erstattenden Verteidigerauslagen im Beschwerdeverfahren herabgesetzt werden können.

Normenkette:

BRAGO § 84 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4104 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
NStZ-RR 2003, 191