LG Kiel - Beschluss vom 19.12.2002
VIII Ks 12/01
Normen:
BRAGO §§ 13 91 Nr. 1 Nr. 2 § § 92, 97 ; RVG § 15 § 19 Nr. 10 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4200 Nr. 2, Nr. 4202 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
JurBüro 2003, 198
StV 2004, 38

Gebührenanspruch des Verteidigers im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mit anschließendem Beschwerdeverfahren

LG Kiel, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen VIII Ks 12/01

DRsp Nr. 2004/6917

Gebührenanspruch des Verteidigers im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung mit anschließendem Beschwerdeverfahren

1. Das Widerrufsverfahren bildet zusammen mit dem sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren gebührenrechtlich eine Einheit, so dass es sich insgesamt um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO handelt. Die gebührenrechtliche Einheit des Widerrufs- und des Beschwerdeverfahrens ist jedoch nur dann von ausschlaggebend, wenn in einem Verfahren der Gebührentatbestand des § 91 BRAGO mehrfach verwirklicht worden ist. 2. Hat der Verteidiger seinem Mandanten aber auch im Rahmen der Verkündung eines Sicherungshaftbefehls vor dem Amtsgericht sowie im Rahmen der Anhörung vor der Beschwerdekammer zur Seite gestanden, fällt neben der Gebühr aus § 91 Nr. 1 BRAGO auch eine solche aus § 91 Nr. 2 BRAGO an und ist zu erstatten.

Normenkette:

BRAGO §§ 13 91 Nr. 1 Nr. 2 § § 92, 97 ; RVG § 15 § 19 Nr. 10 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4200 Nr. 2, Nr. 4202 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

Der Verurteilte wurde durch Urteil der Kammer vom 01.03.2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 09.03.2002 rechtskräftig.