OLG Köln - Beschluss vom 03.07.2015
2 Ws 400/15
Normen:
VV RVG Nr. 4124;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 294

Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - Aktenzeichen 2 Ws 400/15

DRsp Nr. 2015/13279

Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

Dem Verteidiger steht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz keine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4124 VV RVG zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Normenkette:

VV RVG Nr. 4124;

Gründe

I.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 02.07.2013 hat dem Angeklagten, dem der Beschwerdeführer am 17.06.2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, vorgeworfen, am 24.01.2013 in L einen Raub begangen zu haben. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.08.2013 (Az. 612 Ls 69/13) ist der Angeklagte wegen Nötigung und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2013 (Az. 523 Ds 237/13) kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt worden.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 09.08.2013 Berufung eingelegt. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 04.09.2013 hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 09.09.2013 die Berufung zurückgenommen.