SchlHOLG - Beschluss vom 13.03.2001
2 Ws 62/01
Normen:
BRAGO §§ 13 91 Nr. 1 § 91 Nr. 2 § 92 Nr. 2 ; StGB § 67e ; VV-RVG Nr. 4200, Nr. 4202, Nr. 4300 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
SchlHA 2002, 178

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

SchlHOLG, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 62/01

DRsp Nr. 2004/6972

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

1. Das Beschwerdeverfahren im Strafprozess bildet zusammen mit dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, einen Rechtszug, so dass grundsätzlich nur eine Gebühr nach § 91 Nr. 1 BRAGO anfällt. 2. Für die Mitwirkung des Verteidigers an der Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren ist er jedoch durch die Gebühr des § 91 Nr. 2 BRAGO zu entschädigen.

Normenkette:

BRAGO §§ 13 91 Nr. 1 § 91 Nr. 2 § 92 Nr. 2 ; StGB § 67e ; VV-RVG Nr. 4200, Nr. 4202, Nr. 4300 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
SchlHA 2002, 178