KG - Beschluss vom 03.08.2001
5 Ws 380/01
Normen:
BRAGO § 91 Nr. 2 § 97 Abs. 1 ; StGB §§ 67c 67d Abs. 2 § 67e ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4200, Nr. 4202, Nr. 4300 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 63
StV 2004, 39

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

KG, Beschluss vom 03.08.2001 - Aktenzeichen 5 Ws 380/01

DRsp Nr. 2004/6950

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

1. Im Überprüfungsverfahren für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gilt die Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt. 2. Innerhalb eines Verfahrensabschnitts kann die Gebühr des BRAGO § 91 Nr. 2 BRAGO nur einmal entstehen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anhörungstermine stattfinden. Liegen hingegen mehrere Verfahrensabschnitte vor, z.B weil nach rechtskräftigem Abschluss eines Überprüfungsverfahrens wegen Ablaufs der Regelfrist ein erneutes Verfahren gemäß StGB §§ 67c, 67d Abs. 2 eingeleitet wird, kann dagegen für jeden Abschnitt die Gebühr gesondert anfallen.

Normenkette:

BRAGO § 91 Nr. 2 § 97 Abs. 1 ; StGB §§ 67c 67d Abs. 2 § 67e ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;