KG - Beschluss vom 08.10.2001
1 AR 1204/01
Normen:
BRAGO § 91 Nr. 2 § 97 Abs. 1 § 99 ; StGB § 67e ; StPO § 310 Abs. 1, Abs. 2 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 4200, Nr. 4202, Nr. 4300 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss - 07.08.2001 - 418 VRJs 98/99 - 524 Qs 33/01,

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

KG, Beschluss vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 1 AR 1204/01 - Aktenzeichen 5 Ws 655/01

DRsp Nr. 2004/6893

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Tätigkeit im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB

1. Beschlüsse des Landgerichts, die auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können ihrerseits nach § 310 Abs. 2 StPO nicht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht nach § 310 Abs. 1 StPO nur insoweit, als sie unmittelbar die Verhaftung oder die einstweilige Unterbringung betreffen. 2. a) Die von dem Senat abgelehnte Auffassung, die Gebühr nach §§ 97, 91 Abs. 2 BRAGO entstehe für die möglicherweise jahrzehntelange Tätigkeit im gesamten Unterbringungsverfahren nur ein einziges Mal, wird dem Arbeitsaufwand der beigeordneten Rechtsanwälte nicht annähernd gerecht. Sie führt im Ergebnis dazu, dass sich dieses Amt im Unterbringungsverfahren kostendeckend nicht mehr ausführen lässt; denn der Ausweg, eine Pauschgebühr nach § 99, BRAGO zu beantragen, erbringt bei mehrjähriger Tätigkeit ebenfalls keine angemessene Entschädigung. b) Ihre praktischen Auswirkungen verliert diese Auffassung jedoch, wenn die Jugendrichter und die Strafvollstreckungskammern strikt darauf achten, die Beiordnung nicht für die gesamte Zeit der Unterbringung, sondern für das jeweilige Überprüfungsverfahren immer wieder neu auszusprechen.

Normenkette:

BRAGO § 91 Nr. 2 § 97 Abs. 1 § 99 ; StGB § 67e ; StPO § 310 Abs. 1, Abs. 2 ;