LG Braunschweig - Beschluss vom 21.03.2003 32 Qs 381/03
Normen:
BRAGO § 84 Abs. 2 § 85 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 97 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 256
Vorinstanzen:
AG Braunschweig - Beschluss 14.02.2003 - 55 Ls 202 Js 27119/01,
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Rücknahme der Berufung
LG Braunschweig, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen 32 Qs 381/03
DRsp Nr. 2004/6975
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Rücknahme der Berufung
Für die Gebührenerhöhung nach §§ 85 Abs. 3 i.V.m. 84 Abs. 2BRAGO ist es ausreichend, dass der Verteidiger die Berufung zurücknimmt. Eine weitergehende Mitwirkungshandlung des Verteidigers ist nicht erforderlich.
Normenkette:
BRAGO § 84 Abs. 2 § 85 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 § 97 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);