AG Osnabrück, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ds 30/00
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung
LG Osnabrück, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 2 Qs 57/02
DRsp Nr. 2004/6989
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung
Wenn in einer Hauptverhandlung, an der ein (Pflicht-)Verteidiger teilnimmt und eine Gebühr gem. § 83BRAGO erhält, ein Strafverfahren abgetrennt wird und das abgetrennte Verfahren später ohne erneute Hauptverhandlung abgeschlossen wird, so erhält der Verteidiger neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung keine weitere Gebühr gem. § 84BRAGO.