LG Osnabrück - Beschluss vom 04.02.2003
2 Qs 57/02
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 84 Abs. 1, Abs. 2 § 97 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 469
NiedersRpfl 2003, 325
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ds 30/00

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung

LG Osnabrück, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 2 Qs 57/02

DRsp Nr. 2004/6989

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung

Wenn in einer Hauptverhandlung, an der ein (Pflicht-)Verteidiger teilnimmt und eine Gebühr gem. § 83 BRAGO erhält, ein Strafverfahren abgetrennt wird und das abgetrennte Verfahren später ohne erneute Hauptverhandlung abgeschlossen wird, so erhält der Verteidiger neben der Gebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung keine weitere Gebühr gem. § 84 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 84 Abs. 1, Abs. 2 § 97 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ds 30/00
Fundstellen
JurBüro 2003, 469
NiedersRpfl 2003, 325