LG Kempten - Beschluss vom 23.01.2003
1 Qs 11/03
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1, Abs., 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 504
JurBüro 2003, 365

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung

LG Kempten, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 1 Qs 11/03

DRsp Nr. 2004/6981

Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung

Lehnt das Gericht in der Hauptverhandlung eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren ab, fällt auch dann keine Zusatzgebühr nach § 84 Abs. 2 BRAGO an, wenn die Staatsanwaltschaft nach Durchführung weiterer Ermittlungen Anklage erhebt und diese danach zurücknimmt und das Verfahren endgültig einstellt.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1, Abs., 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Hinweise:

Anmerkung:

N. Schneider, AGS 2003, 504;

so auch AG Köln JurBüro 2000, 364; für den Anfall der Zusatzgebühr: LG Saarbrücken JurBüro 2001, 203.

Fundstellen
AGS 2003, 504
JurBüro 2003, 365