LG Frankfurt/Oder - Beschluss vom 10.07.2002 23 Qs 60/02
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 84 Abs. 1, Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 26
BRAGOreport 2002, 127
JurBüro 2002, 524
Rpfleger 2002, 650
StraFo 2002, 340
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 23 Qs 60/02
DRsp Nr. 2004/6977
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Einstellung des Verfahrens nach vorangegangener Hauptverhandlung
1. Hat in einer Strafsache bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden, wird diese dann ausgesetzt und danach das Verfahren endgültig eingestellt, so erhält der Verteidiger für die Vorbereitung des neuen Verhandlungstermins neben der Gebühr des § 83 Abs. 1BRAGO eine weitere Gebühr nach §§ 83 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Alt. 2 BRAGO.2. Die Gebühr erhöht sich nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1BRAGO auf eine volle Gebühr, wenn das Verfahren unter Mitwirkung des Verteidigers nach dem ersten Hauptverhandlungstermin eingestellt wird.
Normenkette:
BRAGO § 83 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 § 84 Abs. 1, Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Hinweise:
Anmerkung:
N. Schneider, AGS 2003, 28
Fundstellen
AGS 2003, 26
BRAGOreport 2002, 127
JurBüro 2002, 524
Rpfleger 2002, 650
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