OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.10.2006
6 WF 184/06
Normen:
KostO § 100a Abs. 1 ; RVG § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 849
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 1666/05

Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für Verlängerung der Befristung einer Gewaltschutzanordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 6 WF 184/06 - Aktenzeichen 6 WF 189/06

DRsp Nr. 2007/12586

Gebührenanspruch des Rechtsanwalts für Verlängerung der Befristung einer Gewaltschutzanordnung

»Verlängerungsanträge in Gewaltschutzsachen erfüllen den Gebührentatbestand des § 100a Abs. 1 KostO erneut. § 18 Ziff. 2 RVG ist in diesen Hauptsacheverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

KostO § 100a Abs. 1 ; RVG § 18 ;

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 13.10.2005 erging eine Gewaltschutzanordnung, mit der u.a. der Antragstellerin die ehemalige Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wurde. Die Anordnung war bis zum 28.02.2006 befristet.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2005 beantragte die Antragstellerin, diese Befristung aufzuheben und um weitere 6 Monate zu verlängern. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.02.2006 wurden die Gewaltschutzanordnungen dementsprechend bis zum 31.08.2006 verlängert.

Den vorgenannten Entscheidungen waren jeweils Prozesskostenbewilligungen für beide Parteien vorausgegangen, die Gegenstandswerte für das ursprüngliche Hauptsacheverfahren und für das Verfahren betreffend den Verlängerungsantrag wurden mit jeweils 3.000,00 EUR festgesetzt.