BRAGO § 23 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 146
Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens bei Vergleichsabschluss durch die Prozessbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens
OLG Celle, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 9 W 173/00
DRsp Nr. 2004/18171
Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens bei Vergleichsabschluss durch die Prozessbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens
Wurde nach Einlegung und Begründung der Berufung zwischen den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszugs ein Vergleich geschlossen, ohne dass dabei der Prozessbevollmächtigte des Berufungsverfahrens tätig war, hat dieser keinen Anspruch auf eine Vergleichsgebühr.
Normenkette:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;