OLG Celle - Beschluss vom 03.04.2000
9 W 173/00
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 146

Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens bei Vergleichsabschluss durch die Prozessbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens

OLG Celle, Beschluss vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 9 W 173/00

DRsp Nr. 2004/18171

Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens bei Vergleichsabschluss durch die Prozessbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens

Wurde nach Einlegung und Begründung der Berufung zwischen den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszugs ein Vergleich geschlossen, ohne dass dabei der Prozessbevollmächtigte des Berufungsverfahrens tätig war, hat dieser keinen Anspruch auf eine Vergleichsgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 23 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen
AGS 2000, 146