OLG Hamburg - Beschluss vom 21.02.2006
Ausl 24/05
Normen:
IRG § 30 § 40 Abs. 2 ; RVG § 2 Abs. 2 ;

Gebührenanspruch des bestellten Beistands in Auslieferungsverfahren

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen Ausl 24/05

DRsp Nr. 2006/7223

Gebührenanspruch des bestellten Beistands in Auslieferungsverfahren

»1. In Auslieferungsverfahren steht dem nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand neben der Verfahrensgebühr (RVG -VV Nr. 6100) und den Auslagenpauschalen regelmäßig keine Terminsgebühr gemäß VV 6101 RVG für die Teilnahme an dem Termin zu, in dem dem Betroffenen vom Amtsgericht lediglich der die Auslieferungshaft anordnende Senatsbeschluß verkündet wird. 2. Die bloße Verkündung des Auslieferungshaftbefehls ist keine Verhandlung im Sinne der Nr. 6101 RVG

Normenkette:

IRG § 30 § 40 Abs. 2 ; RVG § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung des Beistands, über die nach § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Zu Recht hat es der Urkundsbeamte in dem angefochtenen Beschluß abgelehnt, dem nach § 40 Abs. 2 IRG bestellten Beistand Rechtsanwalt B. neben der Verfahrensgebühr (VVG 6100 RVG) und den Auslagenpauschalen auch eine Terminsgebühr gemäß VV 6101 RVG für die Teilnahme an dem Termin vom 28. Oktober 2005 zur Verkündung des die formelle Auslieferungshaft anordnenden Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2005 zu bewilligen. Denn eine solche Gebühr ist nicht entstanden.