LG Potsdam - Beschluss vom 01.04.2003
21 Qs 181/02
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 § 95 ; StPO § 68b ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2004, 72
JurBüro 2003, 420
NStZ-RR 2003, 255
Rpfleger 2003, 469
StV 2004, 35

Gebührenanspruch des beigeordneten Zeugenbeistands

LG Potsdam, Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 21 Qs 181/02

DRsp Nr. 2004/6920

Gebührenanspruch des beigeordneten Zeugenbeistands

Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts, der einem Zeugen nach § 68b StPO als Beistand beigeordnet worden ist, bemisst sich in analoger Anwendung des § 95 i.V.m. §§ 83 ff. BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 § 95 ; StPO § 68b ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Potsdam - Schöffengericht - vom 3. August 2000 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt; im Übrigen wurde er freigesprochen.