OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.08.1995
8 WF 55/95
Normen:
BRAGO §§ 4 121 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 79
Rpfleger 1996, 83
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 530/94

Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch Referendar

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 8 WF 55/95

DRsp Nr. 1999/2860

Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch Referendar

»Läßt sich der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt durch einen nicht zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten, so erhält er dafür aus der Staatskasse keine Vergütung.«

Normenkette:

BRAGO §§ 4 121 ;

Gründe:

Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat die Erinnerung des Klägervertreters gegen die Absetzung der beantragten Erörterungs- und Vergleichsgebühr im Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer, der der Klägerin im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet war und sich im Verhandlungstermin durch einen Nichtstationsreferendar vertreten ließ, kann für dessen Tätigkeit keine Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt werden.