Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat die Erinnerung des Klägervertreters gegen die Absetzung der beantragten Erörterungs- und Vergleichsgebühr im Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer, der der Klägerin im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet war und sich im Verhandlungstermin durch einen Nichtstationsreferendar vertreten ließ, kann für dessen Tätigkeit keine Vergütung aus der Staatskasse festgesetzt werden.
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