BRAGO § 23 § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 3 § 53 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 1000, Nr. 3401, Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1144
Gebührenanspruch bei Terminswahrnehmung für einen Kollegen
LG Arnsberg, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 5 S 191/00
DRsp Nr. 2004/18392
Gebührenanspruch bei Terminswahrnehmung für einen Kollegen
Kommt der am Gerichtsort residierende Rechtsanwalt der Bitte eines auswärtigen Rechtsannwalts nach, "kollegialiter" einen Termin wahrzunehmen, steht ihm ein Honorar in Höhe der Hälfte der Gebühren zu, die dem auswärtigen Anwalt bei alleiniger Tätigkeit erwachsen wären.
Normenkette:
BRAGO § 23 § 31 Abs. 1 Nr. 4 § 33 Abs. 3 § 53 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 1000, Nr. 3401, Nr. 3105 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;