BGH - Beschluss vom 07.12.2010
VI ZB 45/10
Normen:
RVG § 15a Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 226
MDR 2011, 135
NJW 2011, 861
VersR 2011, 899
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 298/10
LG Dortmund, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 88/08

Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren sowie deren Voraussetzungen nach einem Prozessvergleich

BGH, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen VI ZB 45/10

DRsp Nr. 2010/23387

Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren sowie deren Voraussetzungen nach einem Prozessvergleich

Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozessvergleich.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 336,47 €

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger hat den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er beanspruchte als Nebenforderung mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.971,74 €. Das Landgericht schlug den Parteien eine vergleichsweise Einigung des Inhalts vor, dass der Beklagte zur Abgeltung der Ansprüche an den Kläger 30.000 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,20 € zahle. Die Parteien vereinbarten hiervon abweichend die Zahlung eines Betrags in Höhe von 32.000 € ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger 3/4 und der Beklagte 1/4 tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.