OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.01.1999
10 W 116/98
Normen:
KostO § 3 Nr. 2 § 23 Abs. 2 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 4 § 68 1. ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 433
NJW-RR 1999, 1160
OLGReport-Düsseldorf 1999, 389
Rpfleger 1999, 414

Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum lastenden Globalgrundschuld

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.01.1999 - Aktenzeichen 10 W 116/98

DRsp Nr. 1999/6200

Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum lastenden Globalgrundschuld

»1. Beantragt der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage die Löschung einer Globalgrundschuld, die nach vorherigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Wohnungs- bzw. Teileigentumsrecht der Anlage lastet, so hat er für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen.2. Beantragt der Erwerber des letzten Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechtes zusammen mit dem Ersteller die Löschung der Globalgrundschuld und hat der Erwerber sich zur Übernahme der Löschungs- und Freigabekosten bereit erklärt, so kann er sich wegen der ihn treffenden Übernahmehaftung nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Löschung sei als Geschäftswert nur der durch ihn gezahlte Kaufpreis maßgeblich.«

Normenkette:

KostO § 3 Nr. 2 § 23 Abs. 2 § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 4 § 68 1. ;

Gründe: