OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.2004
13 W 3195/04
Normen:
ZPO § 145 ; GKG § 8 (a.F.) ; GKG § 27 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2005, 262
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 646/03

Gebührenanfall bei Prozesstrennung durch Gericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 13 W 3195/04

DRsp Nr. 2005/1777

Gebührenanfall bei Prozesstrennung durch Gericht

»1. Bei Prozeßtrennung fällt in jedem der neu entstehenden Verfahren eine Gebühr gem. Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG a.F. an. 2. Für jedes der einzelnen Verfahren entsteht dabei die allgemeine Verfahrensgebühr nach dem Wert des jeweiligen (Teil-)Anspruches, wobei die bereits für das ursprüngliche Verfahren erhobene Gebühr im Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren aufzuteilen und anzurechnen ist. 3. Zur Anwendung von § 8 GKG a.F. in derartigen Fällen.«

Normenkette:

ZPO § 145 ; GKG § 8 (a.F.) ; GKG § 27 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Weiden/OPf. hat von der Klägerin zu Recht mit Kostenrechnung vom 09.07.2004 Gerichtskosten in Höhe von 164,25 Euro gefordert.

1. Da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist, ist nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. das GKG in der. vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung anzuwenden.