Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht Weiden/OPf. hat von der Klägerin zu Recht mit Kostenrechnung vom 09.07.2004 Gerichtskosten in Höhe von 164,25 Euro gefordert.
1. Da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist, ist nach § 72 Nr. 1 GKG n.F. das GKG in der. vor dem 01.07.2004 geltenden Fassung anzuwenden.
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