BGH - Beschluß vom 14.04.2004
2 StR 480/03
Normen:
GKG § 5 ; StPO § 473 ;

Gebührenanfall bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung

BGH, Beschluß vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 2 StR 480/03

DRsp Nr. 2004/9281

Gebührenanfall bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung

Für das Revisionsverfahren entsteht, auch bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand insgesamt nur einmal.

Normenkette:

GKG § 5 ; StPO § 473 ;

Gründe: