Gebühren und Kosten: Voraussetzungen für Inanspruchnahme des Kostenzweitschuldners
1. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin (vgl. § 8 Abs. 3 Kostenverfügung; § 58 Abs. 2GKG) sind erfüllt, weil die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Erstschuldnerinnen erfolglos geblieben ist.2. Für die Inanspruchnahme der Zweitschuldnerin reicht es aus, daß ein fruchtloser Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners für die Inanspruchnahme des Zweitschuldners vorgenommen wurde.