OLG Oldenburg - Beschluss vom 22.06.2005
1 Ws 312/05
Normen:
BGB § 242 ; RVG § 43 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 464b § 467 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 655
NStZ 2006, 411
NStZ 2006, 411
Vorinstanzen:
LG Osnabrück,

Gebühren und Kosten: Verwirkung des Auslagenerstattungsanspruchs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 312/05

DRsp Nr. 2006/535

Gebühren und Kosten: Verwirkung des Auslagenerstattungsanspruchs

»Der an seinen Verteidiger abgetretene Anspruch eines freigesprochenen früheren Angeklagten auf Festsetzung und Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch die Staatskasse kann unter besonderen Umständen verwirkt sein.«

Normenkette:

BGB § 242 ; RVG § 43 ; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 § 464b § 467 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil des LG Osnabrück vom 09.05.1985, rechtskräftig seit dem 26.03.1986, wurde der Angeklagte teils verurteilt, teils freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs wurden die Verfahrenskosten und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Staatskasse auferlegt.

Mit Schreiben vom 31.12.2004 hat Rechtsanwalt _ der damalige Verteidiger des Freigesprochenen, eine Abtretungserklärung vorgelegt, wonach ihm der Freigesprochene am 19.05.1986 den Anspruch gegen die Staatskasse auf Auslagenerstattung abgetreten und er diese Abtretung am 21.05.1986 angenommen hat. Zugleich hat Rechtsanwalt R beantragt, die dem Freigesprochenen auf Grund des Urteils des LG Osnabrück vom 09.05.1985 zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 913,08 EUR nebst Zinsen von 5% über dem Basissatz festzusetzen.

Der Rechtspfleger hat den Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen mit der Begründung zurückgewiesen, die Geltendmachung des Anspruchs sei verwirkt.