OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2006
3 Ws 102/06
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; StrEG § 5 § 6 ;
Fundstellen:
wistra 2006, 359
wistra 2006, 359
Vorinstanzen:
LG Bielefeld - Beschluss,

Gebühren und Kosten: Verteilung der notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 102/06

DRsp Nr. 2006/26897

Gebühren und Kosten: Verteilung der notwendigen Auslagen bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

1. Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.2. Bloß Verdächtige, wenn sie nicht als Beschuldigte belehrt sind oder zunächst Zeugenstellung haben, auch wenn sie später zu förmlichen Beschuldigten werden, oder Drittgeschädigte und auch Mitbeschuldigte haben keine Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz.

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; StrEG § 5 § 6 ;

Gründe:

I.