BVerwG - Beschluß vom 10.07.1996
1 KSt 2.96
Normen:
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 § 211 Abs. 1 ; GKG (1974) § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ; GKG (2004) § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gebühren und Kosten: Unterbrechung der Verjährung bei Vollstreckung aus einer Gerichtskostenrechnung

BVerwG, Beschluß vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 1 KSt 2.96

DRsp Nr. 2007/4428

Gebühren und Kosten: Unterbrechung der Verjährung bei Vollstreckung aus einer Gerichtskostenrechnung

1. Nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 wird die Verjährung durch die Vornahme einer Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine solche Vollstreckungshandlung war zwar der Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, da er mit der Zustellung an die Drittschuldnerin wirksam wurde; auf die Zustellung an den Kostenschuldner kam es nicht an (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 829 Abs. 3 ZPO). 2. Im Gegensatz zur Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung, die nach § 211 Abs. 1 BGB fortdauert, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweitig erledigt ist, beschränkt sich die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung auf den Zeitpunkt, in dem der Unterbrechungstatbestand verwirklicht worden ist, im Falle eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses also mit der Zustellung an den Drittschuldner.

Normenkette:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 § 211 Abs. 1 ; GKG (1974) § 10 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ; GKG (2004) § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe: