Gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts Gera vom 08.03.2006, durch den die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Pößneck vom 29.11.2005 als unbegründet verworfen wurden, ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.
Dies gilt unabhängig davon, ob auf das strafprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die §§ 304 ff StPO Anwendung finden - in diesem Fall ist ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen -, oder ob die zivilprozessualen Bestimmungen über die Beschwerde bzw. die Rechtsbeschwerde (§§ 567 ff., 574 ff. ZPO) zur Anwendung gelangen - im letzteren Fall folgt die Unstatthaftigkeit hier aus § 574 Abs. 1 ZPO.
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