Die Festsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Danach ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen und, sofern der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 6.000,-- Deutsche Mark anzunehmen. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Streitwertpraxis orientiert der Senat sich dabei nunmehr am sog. "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (vgl. DVBl 1991, 1239 und NVwZ 1991, 1156) und gibt seine davon zum Teil abweichende Streitwertrechtsprechung auf (zur bisherigen Praxis des Senats vergleiche Wolff, Praxis der Streitwertfestsetzung im Gewerberecht anhand der Rechtsprechung des OVG Münster, NVwZ 1984, 223 m.w.N.).
Wie bisher ist allerdings auch heute noch der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ein sachgerechter Maßstab bei der Bemessung des Streitwertes (vgl. dazu allgemein I.1. des Streitwertkataloges).
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