OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 08.10.1993
4 B 2077/93
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 § 25 Abs. 1 S. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GewO § 15 Abs. 2 § 35 ;
Fundstellen:
AnwBl 1995, 315
GewArch 1994, 20
NVwZ-RR 1994, 182
NWVBl 1994, 65
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 3002/93

Gebühren und Kosten: Streitwertfestsetzung im Gewerberecht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 4 B 2077/93

DRsp Nr. 2007/13424

Gebühren und Kosten: Streitwertfestsetzung im Gewerberecht

»Zur Streitwertfestsetzung im Gewerberecht (Änderung der Streitwertpraxis des Senats).«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 § 25 Abs. 1 S. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 § 63 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GewO § 15 Abs. 2 § 35 ;

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

Der Senat hat mit Beschluß vom 16. Januar 1992 -- 4 A 1355/90 -- GewArch 1992, 141, in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. etwa NVwZ 1991, 1156) Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes im Gewerberecht aufgestellt. Er hat dabei unter anderem die Auffassung vertreten, daß es -- soweit mehrere Regelungen im Streit sind -- streitwertmäßig keinen Unterschied machen könne, ob behördliche Maßnahmen in einer Verfügung miteinander verbunden sind oder ob sie in verschiedenen gleichzeitig oder zeitlich nacheinander gesondert ergangenen Bescheiden enthalten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Beschluß vom 1. September 1992 -- 1 B 163.92 --, GewArch 1993, 325) ist dem Senat insoweit allerdings nicht gefolgt. Auch bringt es für die erweiterte Gewerbeuntersagung einen anderen Wert in Ansatz (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 -- 1 B 10.93 --).