VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.11.1993
14 S 2544/93
Normen:
GewO § 70 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BWVPr 1994, 164
GewArch 1994, 112
NVwZ-RR 1994, 304
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2763/93

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung im Verfahren wegen Zulassung zu einem Markt

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 14 S 2544/93

DRsp Nr. 2007/15472

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung im Verfahren wegen Zulassung zu einem Markt

»In Verfahren, die die Zulassung eines Gewerbetreibenden zu einem eintägigen Markt betreffen, beträgt der Streitwert in der Regel 1.000,00 DM. Eine Reduzierung dieses Werts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes scheidet aus, wenn wegen der Termingebundenheit der Veranstaltung in diesem Verfahren über die Zulassung endgültig entschieden wird.«

Normenkette:

GewO § 70 ; GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er eine Reduzierung des vom Verwaltungsgericht auf DM 3 000,00 festgesetzten Streitwerts auf DM 500,00 erstrebt, ist unzulässig.