I.
Mit seiner am 23.08.1993 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für das Grundstück F.-H.-Straße 29 in H. Der Kläger beabsichtigt dort, auf einer Gesamtfläche von 98,39 qm ein Freizeitzentrum und Kommunikationszentrum zu betreiben, in dem 6 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden.
Durch Beschluß vom 09.03.1995 hat das Verwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 6.000,-- DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 31.05.1995 den Streitwert auf 76.000,-- DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, daß von einem Jahresgewinn von 12.000,-- DM pro Geldspielgerät auszugehen sei.
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