OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 16.10.1995
3 O 79/95
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 415
GewArch 1996, 83
NVwZ-RR 1996, 547
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 31.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 825/93

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Nutzungsänderung, Spielhalle

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 16.10.1995 - Aktenzeichen 3 O 79/95

DRsp Nr. 2007/13653

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Nutzungsänderung, Spielhalle

»Der Streitwert für eine baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Spielhalle beträgt 300,-- DM je Quadratmeter Grundfläche der beantragten Spielhalle.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Mit seiner am 23.08.1993 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für das Grundstück F.-H.-Straße 29 in H. Der Kläger beabsichtigt dort, auf einer Gesamtfläche von 98,39 qm ein Freizeitzentrum und Kommunikationszentrum zu betreiben, in dem 6 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden.

Durch Beschluß vom 09.03.1995 hat das Verwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes auf 6.000,-- DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der ehemaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 31.05.1995 den Streitwert auf 76.000,-- DM festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, daß von einem Jahresgewinn von 12.000,-- DM pro Geldspielgerät auszugehen sei.