BVerwG - Beschluß vom 01.09.1992
1 B 163.92
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 ; GewO § 35 ; GkG (2004) § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 64
GewArch 1993, 325
NVwZ-RR 1994, 1820
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 357/91

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Gewerbeuntersagung

BVerwG, Beschluß vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 1 B 163.92

DRsp Nr. 2007/13997

Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Anfechtung einer Gewerbeuntersagung

Im Streit um eine Gewerbeuntersagung wird das Interesse des Klägers durch den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns des untersagten Gewerbes bestimmt, mindestens jedoch mit 15 000 DM bewertet.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 ; GewO § 35 ; GkG (2004) § 47 Abs. 1 § 52 Abs. 1 S. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 5. August 1992 abgelaufenen Frist für die Begründung der Beschwerde zu begründen.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Gründe für die erstrebte Zulassung der Revision müssen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses geltend gemacht werden; hierauf ist auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.