Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorbezeichneten Entscheidung Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 5. August 1992 abgelaufenen Frist für die Begründung der Beschwerde zu begründen.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Gründe für die erstrebte Zulassung der Revision müssen nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses geltend gemacht werden; hierauf ist auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|