KG - Beschluss vom 30.03.2007
2 Ws 151/07 Vollz
Normen:
GKG § 52 Abs. 2 ; RVG § 32 ;
Fundstellen:
RVGreport 2007, 312
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 02.02.2007 - 542 StVK 866/06 Vollz,

Gebühren und Kosten: Streitwert in Strafvollzugssachen, Rückverlegung in den offenen Vollzug

KG, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 151/07 Vollz

DRsp Nr. 2007/10628

Gebühren und Kosten: Streitwert in Strafvollzugssachen, Rückverlegung in den offenen Vollzug

1. Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen nicht mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist.2. Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 EUR hat hier regelmäßig außer Betracht zu bleiben, da er nur ein subsidiärer Ausnahmewert ist.3. Bei einem Antrag auf Rückverlegung in den offenen Vollzug ist ein Streitwert von 1000 EUR angemessen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2 ; RVG § 32 ;

Gründe:

I.