I.
Nach Einholung eines Untersuchungsbefundes über eine Probe, die in einem im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Laden einer SB-Kette gezogen worden war, wies der Antragsgegner diesen Laden schriftlich darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung jeder, der in der Kette von der Herstellung bis zur letzten Weitergabe des Lebensmittels an den Verbraucher beteiligt sei, die Verpflichtung dazu habe, daß die Beschaffenheit und Bezeichnung des Produktes im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe; es werde "um Kenntnisnahme und Beachtung" gebeten. Zugleich wurde der die Probe beanstandende Untersuchungsbefund übersandt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|