OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 26.04.1999
13 E 258/99
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1, GKG § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
GewArch 1999, 349
LRE 36, 316
NVwZ-RR 2000, 120
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 2304/98

Gebühren und Kosten: Streitwert bei Vorbeugung gegen lebensmittelrechtliche Maßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 13 E 258/99

DRsp Nr. 2007/13381

Gebühren und Kosten: Streitwert bei Vorbeugung gegen lebensmittelrechtliche Maßnahmen

» Soll im Wege einstweiligen Rechtsschutzes lebensmittelrechtlichen Maßnahmen einer Behörde vorgebeugt werden, so ist bei der Streitwertfestsetzung nicht auf wirtschaftliche Folgen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde abzustellen.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1, GKG § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 53 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; VwGO § 123 ;

Gründe:

I.

Nach Einholung eines Untersuchungsbefundes über eine Probe, die in einem im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Laden einer SB-Kette gezogen worden war, wies der Antragsgegner diesen Laden schriftlich darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung jeder, der in der Kette von der Herstellung bis zur letzten Weitergabe des Lebensmittels an den Verbraucher beteiligt sei, die Verpflichtung dazu habe, daß die Beschaffenheit und Bezeichnung des Produktes im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe; es werde "um Kenntnisnahme und Beachtung" gebeten. Zugleich wurde der die Probe beanstandende Untersuchungsbefund übersandt.