(nur für die Beschwerdeentscheidung)
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der Allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr für den Zahlungsanspruch als den höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 18 GKG) nach der Erwartung richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt. Solange der Zahlungsanspruch nicht beziffert ist, ist er, anders als in dem Beschluss des Kammergerichts (MDR 1997,
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