BVerwG - Urteil vom 26.01.1996
8 C 15.95
Normen:
VwVfG § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 ; WPflG § 8a § 32 § 34 ;
Fundstellen:
AGS 1997, 92
BayVBl 1996, 571
Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 22.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 3829/91

Gebühren und Kosten: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im wehrpflichtrechtlichen Widerspruchsverfahren

BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 8 C 15.95

DRsp Nr. 1996/20425

Gebühren und Kosten: Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im wehrpflichtrechtlichen Widerspruchsverfahren

»Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG notwendig war, hängt davon ab, ob es dem Wehrpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilter Vollmacht - der Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs.«

Normenkette:

VwVfG § 80 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 ; WPflG § 8a § 32 § 34 ;

Gründe: