OLG Koblenz - Beschluss vom 03.07.2006
2 Ws 424/06
Normen:
StPO § 464 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 423
Rpfleger 2006, 670
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach - Beschluss vom 04.05.2006 - 1021 Js 6474/03 - KLs,

Gebühren und Kosten: Notwendige Auslagen bei Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft vor Begründung des Rechtsmittels

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 424/06

DRsp Nr. 2007/9925

Gebühren und Kosten: Notwendige Auslagen bei Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft vor Begründung des Rechtsmittels

»Nimmt die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision vor der Begründung zurück, sind Verteidigerkosten für eine Tätigkeit schon vor der Begründung nicht erstattungsfähig.«

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach erhob unter dem 10. August 2004 gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung und gegen den Mitangeklagten I... S... wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung. Beide Angeklagte wurden durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. März 2005 freigesprochen. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft am 16. März 2005 Revision ein. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 begründete sie diese betreffend den Angeklagten I... S... und nahm das Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten K... S... zurück. Daraufhin legte das Landgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2005 die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagte K... S... und die ihr insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.