I. Am 23. Januar 2003 hatte die 2. große Strafkammer des Landgerichts ####### im Sicherungsverfahren gegen den Verurteilten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag war dem Verurteilten u.a. aufgegeben worden, seine begonnene Heilbehandlung im Landeskrankenhaus ####### fortzusetzen.
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