OLG Celle - Beschluss vom 08.03.2004
2 Ws 63/04
Normen:
StPO § 464 § 465 ;

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei nachträglicher Bewährungsentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 2 Ws 63/04

DRsp Nr. 2007/8191

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei nachträglicher Bewährungsentscheidung

Im Verfahren über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf es einer Kosten- und Auslagenentscheidung nicht; es verbleibt bei dem Grundsatz, daß der Verurteilte die Kosten und Auslagen der Verurteilung bzw. der Maßregelanordnung einschließlich einer nachträglichen Bewährungsentscheidung zu tragen hat.

Normenkette:

StPO § 464 § 465 ;

Gründe:

I. Am 23. Januar 2003 hatte die 2. große Strafkammer des Landgerichts ####### im Sicherungsverfahren gegen den Verurteilten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, deren Vollstreckung jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom selben Tag war dem Verurteilten u.a. aufgegeben worden, seine begonnene Heilbehandlung im Landeskrankenhaus ####### fortzusetzen.