OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.05.2007
1 Ws 234/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbmerkung 4 Abs. 3 S. 2, Nr. 4120; StPO § 473 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 528
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.04.2007

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Staatsanwaltschaft und Nebenklage;

OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 234/07

DRsp Nr. 2007/9934

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Staatsanwaltschaft und Nebenklage;

1. Bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers kommt § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zur Anwendung; die notwendigen Auslagen des Angeklagten haben nicht die Nebenkläger zu übernehmen, sondern sie sind der Staatskasse nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuerlegen. 2. a) Auch wenn dem Pflichtverteidiger der sog. Längenzuschlag zu Gute kommt, folgt daraus noch nicht zwingend, dass auch der Wahlverteidiger die Mittelgebühr um 50 % erhöhen kann. b) Bei einem "geplatzten Termin" in einer Schwurgerichtssache, in dem eine Beweisaufnahme mit einer Vielzahl von Zeugen geplant war, kann der Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV-RVG eine Gebühr von 225 EUR beanspruchen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbmerkung 4 Abs. 3 S. 2, Nr. 4120; StPO § 473 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.