OLG Oldenburg - Beschluss vom 03.05.2007 1 Ws 234/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbmerkung 4 Abs. 3 S. 2, Nr. 4120; StPO § 473 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 528
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 03.04.2007
Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Staatsanwaltschaft und Nebenklage;
OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 234/07
DRsp Nr. 2007/9934
Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels von Staatsanwaltschaft und Nebenklage;
1. Bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers kommt § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zur Anwendung; die notwendigen Auslagen des Angeklagten haben nicht die Nebenkläger zu übernehmen, sondern sie sind der Staatskasse nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO aufzuerlegen.2. a) Auch wenn dem Pflichtverteidiger der sog. Längenzuschlag zu Gute kommt, folgt daraus noch nicht zwingend, dass auch der Wahlverteidiger die Mittelgebühr um 50 % erhöhen kann.b) Bei einem "geplatzten Termin" in einer Schwurgerichtssache, in dem eine Beweisaufnahme mit einer Vielzahl von Zeugen geplant war, kann der Verteidiger nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV-RVG eine Gebühr von 225 EUR beanspruchen.
Normenkette:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Vorbmerkung 4 Abs. 3 S. 2, Nr. 4120; StPO § 473 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 ;
Gründe:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.