OLG Thüringen - Beschluss vom 07.03.2006
1 Ws 59/06
Normen:
StPO § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 13.09.2005

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Beschränkung der Rechtsmittels

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 59/06

DRsp Nr. 2007/9946

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Beschränkung der Rechtsmittels

»Bei vollem Erfolg eines nachträglich beschränkten Rechtsmittels ist nicht § 473 Abs. 4 StPO, sondern § 473 Abs. 3 StPO mit der Einschränkung anzuwenden, dass § 473 Abs. 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist.«

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

1. Über die Kosten der Berufung des Angeklagten und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen ist nicht nach § 473 Abs. 4 StPO, sondern nach § 473 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden.

a) Der Angeklagten hat mit seinem nachträglich, nämlich erst in der Berufungshauptverhandlung beschränkten Rechtsmittel, vollen Erfolg gehabt.

Erfolg ist die erstrebte und erreichte günstige Änderung der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung. Vollen Erfolg hat das beschränkte Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht. Bei einer Strafmaßberufung kommt es dabei - ungeachtet des Schlussantrags - auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz erkannten Strafe und der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung an (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § Rn. 21).