I.
Die gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.
1. Über die Kosten der Berufung des Angeklagten und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen ist nicht nach § 473 Abs. 4 StPO, sondern nach § 473 Abs. 1 und 3 StPO zu entscheiden.
a) Der Angeklagten hat mit seinem nachträglich, nämlich erst in der Berufungshauptverhandlung beschränkten Rechtsmittel, vollen Erfolg gehabt.
Erfolg ist die erstrebte und erreichte günstige Änderung der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung. Vollen Erfolg hat das beschränkte Rechtsmittel, wenn der Rechtsmittelführer sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht. Bei einer Strafmaßberufung kommt es dabei - ungeachtet des Schlussantrags - auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz erkannten Strafe und der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung an (Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § Rn. 21).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|