OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.01.2006
III-1 Ws 141/05
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 § 464b S. 2, S. 3 § 467 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 260
JurBüro 2006, 260
JurBüro 2006, 260
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen XVII - 17/03 S

Gebühren und Kosten: Höhe und Verzinsung der Verteidigervergütung bei Freispruch des Angeklagten, Verdienstausfall des Freigesprochenen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen III-1 Ws 141/05

DRsp Nr. 2006/26740

Gebühren und Kosten: Höhe und Verzinsung der Verteidigervergütung bei Freispruch des Angeklagten, Verdienstausfall des Freigesprochenen

»1. Bei Fortsetzungstagen ist die Dauer des Termins für die Höhe der Gebühr nach § 83 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausschlaggebend, weil sie der geeignete objektive Maßstab für den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, von außen nachzuvollziehen und im Festsetzungsverfahren einfach zu überprüfen ist.2. Die Wahlverteidigergebühren, die der Pflichtverteidiger nach § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BRAGO von dem freigesprochenen Beschuldigten verlangen kann, sind auch dann gemäß § 464b Satz 2, 3 StPO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen, wenn der Pflichtverteidiger sie aus abgetretenem Recht des Freigesprochenen geltend macht.3. Der Freigesprochene kann im Kostenfestsetzungsverfahren keinen Verdienstausfall mit der Begründung geltend machen, er habe während laufender Hauptverhandlung keine Chance auf dem Arbeitsmarkt gehabt.«

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 § 464b S. 2, S. 3 § 467 Abs. 1 ; ZPO § 104 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: