Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Ergänzend zu den Ausführungen der Strafkammer ist anzumerken:
1. Nach § 466 Satz 1 StPO trifft die gesamtschuldnerische Haftung verurteilte Mitangeklagte, d.h. Personen, gegen die nach Zulassung der Anklage (vgl. § 157 StPO) in einem gemeinsamen Verfahren bis zum Schuldspruch verhandelt wurde. Frühere Beschuldigte, die nicht verurteilt wurden oder gegen die nach Abtrennung im Ermittlungsverfahren gesonderte Verfahren geführt wurden, sind keine Gesamtschuldner im Sinne des § 466 Satz 1 StPO.
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