OLG Koblenz - Beschluss vom 30.01.2006
1 Ws 21/06
Normen:
GKG § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 2 ; StPO § 466 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 323
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 7/03

Gebühren und Kosten: Haftung mehrerer Angeklagter als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, Weitere Inanspruchnahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 21/06

DRsp Nr. 2007/9928

Gebühren und Kosten: Haftung mehrerer Angeklagter als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, Weitere Inanspruchnahme

»1. Die Haftung als Gesamtschuldner trifft Mitangeklagte, gegen die nach Zulassung der Anklage in einem gemeinsamen Verfahren bis zum Schuldspruch verhandelt wurde. Frühere Beschuldigte, die nicht verurteilt wurden oder gegen die nach Abtrennung im Ermittlungsverfahren gesonderte Verfahren geführt wurden, sind keine Gesamtschuldner im Sinne von § 466 StPO. 2. Die weitere Inanspruchnahme für vorbehaltene Beträge erfolgt nicht als Zweitschuldner im Sinne von § 31 Abs. 2 GKG, sondern als Erstschuldner gem. § 29 Nr. 1 GKG

Normenkette:

GKG § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 2 ; StPO § 466 S. 1 ;

Gründe:

Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Ergänzend zu den Ausführungen der Strafkammer ist anzumerken:

1. Nach § 466 Satz 1 StPO trifft die gesamtschuldnerische Haftung verurteilte Mitangeklagte, d.h. Personen, gegen die nach Zulassung der Anklage (vgl. § 157 StPO) in einem gemeinsamen Verfahren bis zum Schuldspruch verhandelt wurde. Frühere Beschuldigte, die nicht verurteilt wurden oder gegen die nach Abtrennung im Ermittlungsverfahren gesonderte Verfahren geführt wurden, sind keine Gesamtschuldner im Sinne des § 466 Satz 1 StPO.