OLG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2006
1 Ws 75/06
Normen:
StPO § 44 S. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 § 311 Abs. 2 S. 1 § 464b S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt - Beschluss vom 20.01.2005 - 762 Js 60004/03 - 3 KLs jug,

Gebühren und Kosten: Frist für Kostenbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 75/06

DRsp Nr. 2007/9944

Gebühren und Kosten: Frist für Kostenbeschwerde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2. Die Nichtgewährung kommt in Betracht, wenn die Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen unzweckmäßíg ist, weil sie die Rechtsposition des Rechtsmittelführers nicht verbessern kann, und dieser noch die Möglichkeit hat, selbst auf Wiedereinsetzung anzutragen. 3. Über die sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers des Landgerichts in Strafsachen entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. 4. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO einzulegen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

Normenkette:

StPO § 44 S. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 § 311 Abs. 2 S. 1 § 464b S. 3 ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.