BVerwG - Beschluß vom 03.04.1996
8 B 158.95
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1 ; VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 20.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 2487/92

Gebühren und Kosten: Erstattungsfähigkeit eines im Vorverfahren eingeholten Privatgutachtens

BVerwG, Beschluß vom 03.04.1996 - Aktenzeichen 8 B 158.95

DRsp Nr. 2007/4512

Gebühren und Kosten: Erstattungsfähigkeit eines im Vorverfahren eingeholten Privatgutachtens

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (sowie des § 162 Abs. 1 VwGO) und deshalb erstattungsfähig können auch die Kosten eines in Auftrag gegebenen Privatgutachtens sein, wenn dessen Einholung zur Vorbereitung des Verfahrens oder (und) zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde geboten war.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1 ; VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen vermeintlicher grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in den mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von den in der Beschwerdebegründung benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).