OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.01.2007
1 Ws 573/06
Normen:
BRAGO § 100 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 465 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StraFo 2007, 127
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 KLs 19/03

Gebühren und Kosten: Erstattungsanspruch bei Teilfreispruch, Anrechnung von Pflichtverteidigergebühren auf erstattbare Wahlverteidigergebühren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 573/06

DRsp Nr. 2007/5339

Gebühren und Kosten: Erstattungsanspruch bei Teilfreispruch, Anrechnung von Pflichtverteidigergebühren auf erstattbare Wahlverteidigergebühren

Im Falle des Teilfreispruchs ist der Erstattungsanspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht um die vollen aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, sondern nur soweit die erstatteten Pflichtverteidigergebühren den freisprechenden Teil des Urteils betreffen, zu kürzen, da die ausscheidbaren Wahlverteidigergebühren auch nur insoweit durch die Erstattung abgegolten werden.

Normenkette:

BRAGO § 100 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 465 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Angeklagten vom Vorwurf, einen überfallen zu haben (Fall 2 der Anklage) und sich gem. den Punkten 3 bis 11 der Anklage des Diebstahls schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Im Umfang der Freisprechung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens sowie die entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Pflichtverteidigergebühren sind festgesetzt und ausgezahlt worden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte beantragt, Gebühren und Auslagen nebst Zinsen gegenüber der Landeskasse festzusetzen, soweit er freigesprochen worden ist.

II.