I.
Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Angeklagten vom Vorwurf, einen überfallen zu haben (Fall 2 der Anklage) und sich gem. den Punkten 3 bis 11 der Anklage des Diebstahls schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Im Umfang der Freisprechung hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens sowie die entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Pflichtverteidigergebühren sind festgesetzt und ausgezahlt worden.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte beantragt, Gebühren und Auslagen nebst Zinsen gegenüber der Landeskasse festzusetzen, soweit er freigesprochen worden ist.
II.
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