Im vorliegenden Verfahren, das sich gegen fünf weitere Mitangeklagte richtete, wurden dem Angeklagten mit Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2006 Rechtsanwalt K und Rechtsanwalt S als notwendige Verteidiger beigeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, "auf Grund terminlicher Schwierigkeiten bei Rechtsanwalt K" bedürfe es "eines weiteren sog. Sicherungsverteidigers".
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