OLG Dresden - Beschluss vom 19.10.2006
1 Ws 206/06
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;
Fundstellen:
StraFo 2007, 126

Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren Verteidigern, Sicherungsverteidiger

OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 1 Ws 206/06

DRsp Nr. 2007/9913

Gebühren und Kosten: Erstattung der notwendigen Auslagen bei mehreren Verteidigern, Sicherungsverteidiger

1. Wird der weitere Pflichtverteidiger bestellt, um den Fortgang des Verfahrens zu sichern, sind die Auslagen für zwei Verteidiger erstattungsfähig. 2. Ist nämlich allein wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs des Verfahrens oder aus ähnlichen, vom Angeklagten nicht zu vertretenden Umständen, ein Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt worden, lässt sich jedenfalls aus Gesichtspunkten der Verursachung eine Kostenüberbürdung schwerlich rechtfertigen.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 91 Abs. 2 ;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren, das sich gegen fünf weitere Mitangeklagte richtete, wurden dem Angeklagten mit Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2006 Rechtsanwalt K und Rechtsanwalt S als notwendige Verteidiger beigeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, "auf Grund terminlicher Schwierigkeiten bei Rechtsanwalt K" bedürfe es "eines weiteren sog. Sicherungsverteidigers".