OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2007
2 Ws 270/06
Normen:
RVG § 46 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 7003, Nr. 7005;
Fundstellen:
RVGreport 2007, 182
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 24.10.2006

Gebühren und Kosten: Erforderlichkeit von Informationsfahrten zum inhaftierten Mandanten; Beweislast der Staatskasse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 270/06

DRsp Nr. 2007/9905

Gebühren und Kosten: Erforderlichkeit von Informationsfahrten zum inhaftierten Mandanten; Beweislast der Staatskasse

Auch wenn bei insgesamt sieben abgerechneten Fahrten grundsätzlich Anhaltspunkte für eine nicht sachgemäße Behandlung der Sache bestehen könnten, weil zwar die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erst kurzzeitig bei dem Amtsgericht eingegangen war und das Hauptverfahren erst später eröffnet wurde, der Verteidiger aber den Verurteilten bereits fünf Mal besucht hat, als sich das Verfahren noch im Ermittlungsstadium bzw. im Zwischenverfahren befand, reicht allein dieser Umstand nicht, um die grundsätzlich anzuerkennende Notwendigkeit der Informationsfahrten im Sinne einer umgekehrten Beweislast im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG zu widerlegen.

Normenkette:

RVG § 46 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 7003, Nr. 7005;

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlich bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Strafverfahren wurde dem Angeklagten das Einschleusen von Ausländern zur Last gelegt. Rechtsanwalt ... meldete sich mit Vollmacht vom 23. September 2005 als Verteidiger für den seinerzeit noch Beschuldigten, der in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt (Oder) einsaß. In der Hauptverhandlung am 24. Januar 2006 wurde der Verteidiger antragsgemäß als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Angeklagte wurde verurteilt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.