OLG Celle - Beschluss vom 06.07.2005
2 W 141/05
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 § 24 S. 1 § 25 ;

Gebühren und Kosten: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 W 141/05

DRsp Nr. 2007/8189

Gebühren und Kosten: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen

»1. Im Beschluß nach § 4 Abs. 1 JVEG muß das Gericht die Gesamtvergütung festsetzen und nicht nur einzelne Vergütungsbestandteile. 2. Erstattet der Sachverständige sein Gutachten schriftlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung und wird er beauftragt, es nach diesem Zeitpunkt mündlich zu erläutern, so handelt es sich dabei regelmäßig um mehrere selbständige Aufträge mit der Folge, daß gemäß § 24 Satz 1 JVEG das schriftliche Gutachten nach bisherigem Recht und die mündliche Erläuterung nach neuem Recht zu vergüten sind.«

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1 § 24 S. 1 § 25 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht ausgesprochen, dass der Sachverständige ####### "nach ZSEG zu entschädigen" sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht ####### für die Landeskasse mit der Beschwerde.