BVerwG - Urteil vom 22.03.1996
8 C 8.95
Normen:
BRAGO § 31 § 118 ; VwVfG § 26 § 80 ; WPflG § 8a § 17 § 19 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 102
JurBüro 1997, 253
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 2007/93

Gebühren und Kosten: Beweisgebühr im isolierten Vorverfahren

BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 8 C 8.95

DRsp Nr. 2007/4523

Gebühren und Kosten: Beweisgebühr im isolierten Vorverfahren

»1. Ärztliche Tauglichkeitsbeurteilungen Wehrpflichtiger in Musterungs- und Tauglichkeitsüberprüfungsverfahren stellen behördlich angeordnete Beweisaufnahmen in Gestalt der Erhebung von Sachverständigenbeweis dar. 2. Das für eine Beweisaufnahmegebühr des Rechtsanwalts nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erforderliche Mitwirken bei Beweisaufnahmen setzt voraus, daß der Rechtsanwalt bei einer durchgeführten Beweisaufnahme anwesend war.« [red. Hinweis: Das RVG sieht den Anfall einer Beweisgebühr nicht mehr vor.]

Normenkette:

BRAGO § 31 § 118 ; VwVfG § 26 § 80 ; WPflG § 8a § 17 § 19 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war nach einer Überprüfungsuntersuchung im Oktober 1991 als wehrdienstfähig - Signierziffer 3 - eingestuft worden. Auf seinen Widerspruch ließ ihn das zuständige Kreiswehrersatzamt erneut durch den ärztlichen Dienst und einen Lungenfacharzt untersuchen und half seinem Widerspruch mit der Feststellung ab, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig sei. Zugleich entschied es, dem Kläger seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen.