I.
Der Kläger war nach einer Überprüfungsuntersuchung im Oktober 1991 als wehrdienstfähig - Signierziffer 3 - eingestuft worden. Auf seinen Widerspruch ließ ihn das zuständige Kreiswehrersatzamt erneut durch den ärztlichen Dienst und einen Lungenfacharzt untersuchen und half seinem Widerspruch mit der Feststellung ab, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig sei. Zugleich entschied es, dem Kläger seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|